Ab dem 01.01.2026 gilt in der Zeitarbeit das neue GVP/DGB-Tarifwerk. Damit ändern sich auch die Regeln rund um die Kündigungsfrist Zeitarbeit – vor allem in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses.
Das Wichtigste vorab: Eine klassische Probezeit ist tariflich nicht mehr notwendig, weil das Tarifwerk bereits kurze Kündigungsfristen in den ersten 6 Monaten regelt.
Innerhalb der ersten 6 Monate
In den ersten 6 Monaten gelten gestaffelte, kurze Fristen:
- In den ersten zwei Wochen: 1 Tag Kündigungsfrist (nur bei Neueinstellungen und nur, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist)
- Bis zum 3. Monat: 1 Woche Kündigungsfrist
- Vom 4. bis 6. Monat: 2 Wochen Kündigungsfrist
Diese Regelungen gelten für Kündigungen nach dem GVP-Tarif und schaffen Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Nach der Probezeit (ab dem 7. Monat)
Ab dem 7. Monat greifen in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
Für Arbeitnehmer:
- 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Für Arbeitgeber:
- Die Kündigungsfristen verlängern sich je nach Betriebszugehörigkeit (z. B. 1 Monat nach 2 Jahren, 2 Monate nach 5 Jahren usw.).
Kündigung GVP Tarif: Was du beachten solltest
- Die 1-Tag-Frist in den ersten zwei Wochen gilt nicht automatisch, sondern nur bei einer gesonderten Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
- Auch ohne Probezeit-Klausel im Vertrag gelten die kurzen Kündigungsfristen in den ersten 6 Monaten trotzdem – daher: „kündigungsfrist ohne probezeit 2026“ ist im neuen Tarifwerk praktisch möglich.